Wer darf sich in Deutschland Steuerberater nennen?

Steuerberaterprüfung und Ernennung durch die zuständige Steuerberaterkammer

Den Beruf des Steuerberaters darf nur ausüben, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Bestellt werden kann, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist.

Voraussetzungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

Angehende Steuerberater können auf verschiedenen Wegen zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden:

  • abgeschlossenes, mindestens 4-jähriges Hochschulstudium im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, anschließend 2-jährige praktische Tätgkeit
  • abgeschlossenes, mindestens 3-jähriges Hochschulstudium im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, anschließend 3-jährige praktische Tätigkeit
  • Ausbildung zum Steuerfachwirt und mindestens 7-jährige praktische Tätigkeit

Persönliche Eignung

Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Antragstellers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Tätigkeit von Steuerberatern erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis, das sich durch Gewissenhaftigkeit, Loyalität und Verschwiegenheit auszeichnet.

Verwandte Berufe

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gem. § 3 StBerG aber auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer befugt, ohne gleichzeitig Steuerberater sein zu müssen. Der Beruf des vereidigten Buchführers läuft seit dem Jahr 2005 aus und geht im Beruf des Wirtschaftsprüfers auf.